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Unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Sascha John gibt einen Überblick über anstehende Änderungen im Mietrecht.
Der Diskussionsentwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz ist veröffentlicht.
Der Presse der letzten Wochen war bereits zu entnehmen, dass die Bundesregierung zahlreiche Änderungen im Bereich des Mietrechts plant. Insbesondere die Thematik der energetischen Gebäudesanierung wurde bereits heiß diskutiert. Der folgende Artikel soll kurz die wesentlichen geplanten Änderungen aus dem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vorgestellt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich hierbei lediglich um ein Diskussionspapier des BMJ handelt, welches derzeit dem Rechtsausschuss des Bundestages vorliegt. Welche dieser Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, ist noch nicht klar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch in der Koalition bestimmte Punkte kontrovers diskutiert werden. Folgende Änderungen sieht der Referentenentwurf vor:
1. Energetische Gebäudemodernisierung
Ein großer Teil der Änderungen soll im Bereich der energetischen Gebäudemodernisierung liegen. Hier soll es dem Vermieter erleichtert werden, solche Modernisierungen durchzuführen und die Kosten hierfür in höherem Maße auf den Mieter umzulegen. So soll u.a. bei Umbaumaßnahmen, die eine energetische Modernisierung bezwecken, das Recht auf Mietminderung ausgeschlossen sein. Dies soll jedoch lediglich bei solchen Maßnahmen der Fall sein, welche gesetzlich vorgeschrieben sind. Auch die Möglichkeit eines sogenannten Härteeinwandes des Mieters gegen geplante Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters soll eingeschränkt werden.
2. Kündigung wegen Kautionsverzuges
Aufgrund der immer weiter steigenden Zahl von sogenannten Einmietbetrügern sieht der Referentenentwurf weiterhin vor, dass entgegen den bisherigen Regelungen der Vermieter bei einem Kautionsverzug in Höhe von zwei Monatsmieten zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein soll. Bislang ist dies nicht so einfach möglich.
3. Vereinfachtes Räumungsverfahren
Die mittlerweile weit verbreitete sogenannte „Berliner Räumung“ soll nunmehr gesetzlich konkreter gefasst werden. Im Gegensatz zu einer normalen Räumung durch einen Gerichtsvollzieher, bei dem dieser z. B. durch ein Umzugsunternehmen die in den Räumlichkeiten vorhandenen Gegenstände entfernen lässt, wird der Vermieter bei der Berliner Räumung lediglich durch den Gerichtsvollzieher wieder in den Stand des Besitzers der Räumlichkeiten gesetzt. Die Entfernung der noch vorhandenen Gegenstände obliegt dann dem Vermieter. Der Gesetzesentwurf stellt klar, dass der Vermieter in solchen Fällen die vorgefundenen Gegenstände wegschaffen und bei offensichtlich fehlendem Interesse entsorgen kann. Neu ist an dem Gesetzesentwurf insbesondere, dass der Vermieter nunmehr nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll und er die Gegenstände nach einer Verwahrdauer von nur einem Monat nach Besitzeinweisung ohne Androhung einer Versteigerung verwerten und nicht Verwertbares entsorgen kann.
Darüber hinausgehend sind noch weitere Änderungen insbesondere im Bereich der Räumungsmöglichkeiten geplant. Sobald die Gesetzesänderungen beschlossen sein sollten, wird an dieser Stelle über die erfolgten Änderungen berichtet und die tatsächlichen Auswirkungen für den einzelnen Vermieter erläutert. Bereits jetzt lässt sich jedoch erahnen, dass die Situation der Vermieter durch die geplanten Gesetzesänderungen deutlich verbessert wird.
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