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BGH schwächt Käuferrechte bei Internetauktionshäusern
Wenn ein eBay-Account missbraucht wird, haftet der Inhaber nicht zwingend. Stellt z.B. der Ehepartner über das eBay-Mitgliedskonto seiner Frau ohne deren Wissen Kauf- oder Verkaufsangebote ins Internet, muss diese dafür in der Regel nicht haften. Dies gilt selbst dann, wenn die Zugangsdaten zum Mitgliedskonto des Internetauktionshauses schludrig aufbewahrt wurden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Mai 2011 in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 289/09). Der Inhaber des eBay-Kontos müsse sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung des Kontos abgegebenen Erklärungen nicht zurechnen lassen, so der VIII. Zivilsenat.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine bei eBay eingestellte komplette Gastronomieeinrichtung im Wert von 33.820 Euro. Die Internetauktion startete mit dem Preis von einem Euro. Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Kläger war mit seinem Maximalgebot von 1.000 Euro Höchstbietender. Kurz vor Ende der Auktion wurde das Angebot jedoch wieder zurückgezogen. Daraufhin forderte der Kläger von der Inhaberin des eBay-Mitgliedskontos Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.
Diese wollte jedoch nicht zahlen. Ihr Ehemann habe die Auktion ohne ihr Wissen eingestellt und schließlich zurückgezogen. Sie könne nicht für Aktivitäten haften, die ihr Mann zu verantworten habe. Der geprellte Käufer meinte dagegen, dass die Frau ihr Mitgliedskonto gegen den Zugriff anderer Personen nicht ausreichend geschützt habe. Außerdem würden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorsehen, dass Mitglieder für sämtliche Aktivitäten haften müssen, die über ihr Mitgliedskonto vorgenommen werden.
Der BGH stellte nun klar, dass bei einem Internet-Geschäft auch die Regeln des Stellvertretungsrechts gelten. Danach kann die Inhaberin des eBay-Mitgliedskontos nur für Aktivitäten ihres Mannes haftbar gemacht werden, wenn sie diese ausdrücklich duldet. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen.
Die schludrige Verwahrung der eBay-Zugangsdaten führe noch nicht zu einer Haftung des eBay-Mitglieds, so der BGH weiter. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Denn die AGB seien zwischen dem eBay-Mitglied und dem Internetauktionshaus geschlossen worden. Sie habe damit keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter einer Auktion. Schadenersatz wegen Nichterfüllung könne der Kläger höchstens gegen den Ehemann geltend machen. Dies habe er aber nicht getan, so der Senat.
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