OLG Schleswig nimmt Strandsegler, Gemeinde und Jachtclub in Haftung
Schleswig. Auch bei einem Strandspaziergang sollten Urlauber achtgeben. Rechtlich gesehen sind sie gegenüber gefährlicheren Strandnutzern aber auf der sicheren Seite, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig mit einem am Freitag, 20. Mai 2011, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 7 U 106/09). Wegen eines Unfalls mit einem Strandsegelr sprach es damit einer Urlauberin ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro zu.
Die Frau, eine Richterin aus Nordrhein-Westfalen, ging am Freitag vor Pfingsten 2004 am Strand von St. Peter-Ording spazieren. Von hinten fuhr sie ein Strandsegler um. Bei dem Unfall erlitt sie offene Brüche beider Unterschenkel. Die Beine konnten in mehreren Operationen gerettet werden, und die Frau kann inzwischen auch wieder als Richterin arbeiten. Ihr bleibt aber eine lebenslange Gehbehinderung.
Nach dem Schleswiger Urteil gibt es drei Schuldige an dem Unfall. Sie müssen gemeinsam für immaterielle Schäden aufkommen und zudem ein Schmerzensgeld zahlen. Als Schmerzensgeld hielt das OLG 60.000 Euro für angemessen. Es legte aber weitere 10.000 Euro drauf – „wegen der nicht nachvollziehbaren hartnäckigen Verweigerungshaltung“ aller drei Beklagten. Auch wenn die Höhe des Schmerzensgeldes noch streitig war, hatten sie bis zur Verkündung des OLG-Urteils am 23. Februar 2011 nicht einen Cent Abschlag gezahlt.
In die Haftung kommt neben dem Strandsegler auch ein Jachtclub, der über Pfingsten eine Strandsegler-Regatta veranstaltet hatte. Er hätte das Gelände schon am Freitag absichern müssen, weil ihm bekannt war, dass insbesondere auswärtige Regatta-Teilnehmer regelmäßig schon am Vorabend den Strand erproben, so das OLG. Zudem muss sich die Gemeinde St. Peter-Ording an den Kosten beteiligen, weil sie nicht durch entsprechende Auflagen und Kontrollen für die Sicherheit der Strandspaziergänger gesorgt hatte.